1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Einkaufsbedingungen der Käufer, die unseren Bedingungen entgegenstehen, verpflichten uns nur dann, wenn wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
2. Angebot
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Lieferungsmöglichkeiten freibleibend.
3. Lieferung/Versand
Wir werden alle Aufträge so rasch wie möglich liefern. Feste Lieferzeiten bestehen allerdings nicht. Ist ausnahmsweise ein fester Liefertermin vereinbart worden, ist der Käufer verpflichtet, uns im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist zuzugestehen.
Der Tag, an dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt, gilt als Liefertag.
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich ab Werk Herne oder ab Auslieferungslager. Die Transportgefahr trägt der Käufer. Die Wahl des Versandweges erfolgt bei fehlender Angabe durch uns.
Soweit Lieferverzögerungen auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder ähnliche nicht von uns zu vertretende Ereignisse, hierzu zählen auch Streik oder Aussperrung, zurückzuführen sind, verlängern sich etwaige Termine/Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern.
4. Preise/Mengen
Sofern zwischen Vertragsschluss und vorgesehenem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise.
Im Übrigen behalten wir uns vor, Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen (z.B. Materialpreisveränderungen, Lohnerhöhungen) an den Kunden weiterzugeben, bei einer hieraus resultierenden Preiserhöhung von mehr als 5% der ursprünglichen Netto-Vertragssumme steht ihm das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu. Der Käufer hat sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung über den Rücktritt zu erklären.
Die Preise verstehen sich ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Gewichte, Volumen, Massen oder Mengen, die für die Berechnung maßgebend sind, werden in unserem jeweiligen Lieferwerk festgestellt, es sei denn, der Käufer verlangt auf eigene Kosten eine andere amtliche Feststellung.
5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zzgl. Umsatzsteuer zu leisten.
6. Beschaffenheit der Ware, technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Nur die in unseren Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen enthaltenen Angaben gelten grundsätzlich als Beschreibung für die Beschaffenheit unserer Ware. Andere Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift oder durch Versuche gilt nur als uns nicht bindender Hinweis und erfolgt nach bestem Wissen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass durch unsere Hinweise Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Unsere Angaben befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die vorgesehenen Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung unserer Produkte erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen deshalb ausschließlich in der Verantwortung des Käufers. Die Überlassung von Mustern dient nur dann der Beschaffenheitsbeschreibung, wenn es sich um Muster handelt, die serienmäßig hergestellt werden, also nicht um Labormuster.
7. Mängelrügen
Nach Eingang der Ware hat der Käufer unverzüglich zu prüfen, ob sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzumelden. Hierbei sind die Rechnungsnummer, das Rechnungsdatum und die auf den Packungen befindlichen Kennzeichnungen anzugeben.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge sind Sachmängelansprüche ausgeschlossen; sie bestehen auch nicht, wenn die Ware von fremder Seite verändert wird.
Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Den Käufer trifft die Beweislast für einen verborgenen Mangel. Nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis darf der Käufer beanstandete Ware zurücksenden.
8. Rechte des Käufers bei Mängeln
Berechtigte Mängelansprüche des Käufers beschränken sich zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung. Erst wenn die Nacherfüllung durch uns fehlschlägt, kann der Käufer andere gesetzliche Mängelhaftungsrechte geltend machen.
9. Garantie
Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Schriftform. Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
10. Schadenersatz
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder anderer Erfüllungsgehilfen sind Schadenersatzansprüche des Käufers auch außervertraglicher Art ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist. Für mittelbare Schäden oder für Schäden, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren, haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter vorliegt.
Bei Verzögerung der Leistung haftet der Verkäufer nur in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
11. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Mängelansprüche im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in 3 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt hiervon bleiben zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften wie z. B. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung bei der Übernahme von Garantien oder die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
12. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurück zu nehmen. In der Zurücknahme liegt gleichzeitig die Rücktrittserklärung vom Vertrag ebenso in der Pfändung der Kaufsache. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden unter Berücksichtigung der Verwertungskosten angerechnet.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Er darf seinerseits den Kaufgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde ermächtigt, hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir verpflichten uns, die Forderung solange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der Kunde, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstandes wird stets für uns vorgenommen. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. Mwst.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache ebenfalls im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Kunde tritt uns auch die Forderung mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.
Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Der Käufer hat uns in den Fällen unverzüglich zu benachrichtigen, in denen Dritte Ware pfänden, Rechte an Waren geltend machen oder Waren in Besitz nehmen wollen, für die zu unseren Gunsten noch eine Kaufpreisforderung besteht (auch Restforderung). Die Benachrichtigungspflicht gilt auch für die Fälle, in denen im Rahmen eines Gesamtproduktes eine Saldoforderung zu unseren Gunsten besteht, das Einzelstück, an dem Dritte Rechte geltend machen, dagegen bereits bezahlt ist. Unverzüglich nach Bekanntgabe von Zahlungseinstellungen ist der Käufer verpflichtet, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware zu übersenden. Dies gilt auch, soweit die Vorbehaltsware verarbeitet ist.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Herne.
Vereinbarter Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag ist Herne.
14. Sonstiges
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.